Gesundheitsdaten können in einem Verbandbuch eingetragen werden

personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG

Dokumentieren Sie Unfälle jetzt ganz einfach rechts- und datenschutzkonform!
Jede Erste-Hilfe-Maßnahme muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 dokumentiert werden.
Dies muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren, auf das bei Bedarf jeder zugreifen kann, nicht mehr datenschutzkonform.
Das klassische Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich gelagert werden, da es personenbezogene schützenswerte Daten enthält. Sie benötigen daher schnell eine andere Lösung und sollten das herkömmliche Verbandbuch durch unsere Software elektronisches Verbandbuch ersetzen.

Aufzeichnungen im Verbandbuch dienen der Dokumentation des Unfall- und Erkrankungsgeschehens
Die meisten Unternehmen führen ein betriebliches Verbandbuch. Was dabei jedoch aus Datenschutzsicht zu beachten ist, bleibt oft außen vor.
Die Aufzeichnungen im Verbandbuch dienen der Dokumentation des Unfall- und Erkrankungsgeschehens und auch zum Nachweis für den Versicherten bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Daher können die Gesundheitsdaten in einem Verbandbuch eingetragen werden.

Kontaktieren Sie uns unter:
eMail: info@Verbandbuch-Software.de
oder Telefon: +49(0)6104/65327

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Personenbezogene Daten im Verbandbuch
Betroffen sind hier besondere personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG in Form von Gesundheitsdaten, da neben Name und Zeitpunkt des Arbeitsunfalls auch Hinweise zur Art der Verletzung notiert werden.
Personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.

Diese dürfen nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Rechte und Pflichten der Verantwortlichen Stelle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts notwendig sind.




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