Klassisches Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich sein

Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren.

Dokumentieren Sie Unfälle jetzt ganz einfach rechts- und datenschutzkonform!
Jede Erste-Hilfe-Maßnahme muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 dokumentiert werden.
Dies muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren, auf das bei Bedarf jeder zugreifen kann, nicht mehr datenschutzkonform.
Das klassische Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich gelagert werden, da es personenbezogene schützenswerte Daten enthält. Sie benötigen daher schnell eine andere Lösung und sollten das herkömmliche Verbandbuch durch unsere Software für das elektronische Verbandbuch ersetzen.

Vertraulichen Behandlung der personenbezogenen Daten im Verbandbuch
In vielen Unternehmen wird das Verbandbuch im jeweiligen Erste-Hilfe-Kasten gelagert, womit es für Jedermann öffentlich und frei zugänglich ist.

Die Angaben zum entsprechenden Vorfall werden häufig zeilenweise in chronologischer Reihenfolge im Verbandbuch geführt.

Aus Datenschutzsicht ergibt sich beim herkömmlichen Verbandbuch ein Problem, da die Vorfälle alle in einer Auflistung geführt werden. Das Verbandbuch kann jederzeit von jedem Mitarbeiter eingesehen werden. Einträge, inklusive personenbezogener Daten einschließlich Gesundheitsdaten, von anderen Verunglückten werden eingesehen.
Eine vertrauliche Behandlung der personenbezogenen Daten muss eingehalten werden.

Kontaktieren Sie uns unter:
eMail: info@Verbandbuch-Software.de
oder Telefon: +49(0)6104/65327

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Personenbezogene Daten im Verbandbuch
Betroffen sind hier besondere personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG in Form von Gesundheitsdaten, da neben Name und Zeitpunkt des Arbeitsunfalls auch Hinweise zur Art der Verletzung notiert werden.

Diese dürfen nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Rechte und Pflichten der Verantwortlichen Stelle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts notwendig sind.

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