Übersicht über das Betriebsinventar: Was Unternehmen jetzt auf dem Schirm haben sollten
Inventarverwaltung und die wiederkehrende Inventarisierung stehen derzeit auf den To-Do-Listen vieler Unternehmen ganz oben.
Ein Grund mehr, die Themen gezielt in den Fokus zu rücken.
- Wie gut sind Sie mit ihrer Inventarverwaltung gewappnet?
- Was leistet Ihre Unternehmen in Sachen Zuordnung der Inventargüter?
- Wie gestaltet sich die Dokumentation der Assets und Betriebsmittel und was ist sinnvoll?
All das klären Sie mit der HOPPE Inventarverwaltung.
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Erste Schritt in Richtung digitale Transformation
Die Digitalisierung von papierbasierten Inventarlisten ist der erste Schritt in Richtung digitale Transformation und die schnellste Möglichkeit, wirksame Einsparungen zu erzielen.
Extrem einfache Bedienung
Die Inventarverwaltung ist extrem einfach zu bedienen und unterscheidet sich in den Abläufen in vielen Fällen nicht vom papiergebundenen Ablauf - es ist jedoch digital und dadurch schneller und direkt vom PC aus nutzbar.
Reduzieren Sie die Durchlaufzeiten bei den wiederkeherend anfallenden Prozessen in der Inventarisierung.
§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1.der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und
2.auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
In der Praxis kommt in erster Linie der Sequentialtest zur Anwendung in Betracht.
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