internationale Normen und Gesetze  -  HOPPE Unternehmensberatung

Internationale Normen ISO 9001,  ISO/TS 16949, VDA 6.1, Inhalt der BGV A1

 
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 Bullet_arrow.gif (574 Byte)CE-Kennzeichnung CE-Zeichen.jpg (4711 Byte)Die CE-Kennzeichnung an einem Produkt besagt, dass dieses die grundlegenden Sicherheits- + Gesundheitsanforderungen aller einschlägigen EG-Richtlinien erfüllt. Sie ist für bestimmte Industrieerzeugnisse zwingend vorgeschrieben. Wird das CE-Kennzeichen mit einer zusätzlich angebrachten Kennnummer kombiniert, kann der Käufer sicher sein, dass das Produkt von einer unabhängigen Prüfinstitution geprüft wurde. (CE = “Communauté Européennes” (Europäische Gemeinschaften) Wartungsplaner Setup.exe

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Bullet_arrow.gif (574 Byte)ISO 9001:2000 Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen Mit dem rasanten Technologiewandel und der Globalisierung der Märkte wird ein  prozessorientiertes Qualitätsmanagement zur Notwendigkeit. Im Zentrum steht die Kundenorientierung sowie das Bestreben nach ständiger Verbesserung der unter- nehmensinternen Abläufe und Prozesse. Die ISO 9001:2000 ist eine hervorragende Grundlage für ein unternehmensspezifisches Managementsystem, kompatibel mit weiteren System-Normen und Anforderungen (Umweltmanagementsystem, Arbeitssicherheit, Riskmanagement, etc.), Wartungsplaner Setup.exe

Bullet_arrow.gif (574 Byte)GS-Kennzeichnung Das GS-Zeichen ist ein deutschspezifisches Qualitätszeichen für Produkte, dieGS-Zeichen.jpg (10261 Byte)
vom
Gerätesicherheitsgesetz erfasst werden. Die Verwendung des GS-Zeichens ist freiwillig. Trägt ein Produkt das GS-Zeichen, so wurde von einer unabhängig zugelassenen Zertifizierungsstelle gewährleistet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aus dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) erfüllt.

Bullet_arrow.gif (574 Byte)ISO/TS 16949 (VDA 6.1) Zertifizierung von Automobilzulieferern  Die ISO/TS 16949 vereint die weltweit existierenden Forderungen der Automobilindustrie an Qualitätsmanagementsysteme. Es geht darum, das Qualitätsmanagement auf Basis von ISO 9001:2000 strategisch weiter- zu entwickeln, indem die Zusatzforderungen der Automobilindustrie in das Führungs- und Organisationssystem integriert werden.
Als Voraussetzung zur Aufnahme in den Lieferantenstamm der Automobilhersteller wird eine Qualifikation nach ISO/TS 16949 zwingend gefordert.


Bullet_arrow.gif (574 Byte)BGV A1  Inhalt der BGV A1
1. Kapitel: Allgemeine Vorschriften (§ 1)
 
2. Kapitel: Pflichten des Unternehmers

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
§ 4 Unterweisung der Versicherten
§ 5 Vergabe von Aufträgen
§ 6 Zusammenarbeit mehrer Unternehme
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
§ 8 Gefährliche Arbeiten
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflichten
§ 11 Maßnahmen bei Mängeln
§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regel
§ 13 Pflichtenübertragung
§ 14 Ausnahmen

3. Kapitel: Pflichten der Versicherten
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

4. Kapitel: Organisation des Betrieblichen Arbeitsschutzes
Abschnitt 1 Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragter
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
§ 20 Sicherheitsbeauftragte
Abschnitt 2 Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 22 Notfallmaßnahmen
§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Abschnitt 3 Erste Hilfe
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
§ 28 Unterstützungspflicht der Versicherten
Abschnitt 4 Persönliche Schutzausrüstung
§ 29 Bereitstellung
§ 30 Benutzung
§ 31 Besondere Unterweisungen
5. Kapitel: Ordnungswidrigkeiten (§ 32)

6. Kapitel: Übergangs- und Ausführungsbestimmungen (§ 33)

7. Kapitel: Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften (§ 34)

8. Kapitel: Inkrafttreten (§ 35)

 

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